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Praxisbewertung

Methoden zur Bewertung von Arztpraxen


Die Kaufpreisverhandlung im Zuge der Veräußerung einer Arztpraxis an einen Nachfolger, der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft sowie Fragen der Erbfolge und der Erbschaftsteuer sind nur eine Auswahl der vielfältigen Anlässe, welche zur Notwendigkeit der Bewertung einer Praxis durch einen Sachverständigen (insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) führen.

Grundsätzlich erfolgt die Bewertung von Unternehmen anhand Ihrer Ertragskraft, d. h. der Wert bemisst sich nach der Fähigkeit des Unternehmens, künftig entnahmefähige Gewinne zu erwirtschaften. Ein allgemeingültiges und standardisiertes Verfahren besteht in Form des Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer, dem sog. IDW S1. Da sich bei Freiberuflern die Ertragsprognose nicht wie in gewöhnlichen Unternehmen vom Inhaber (persönliche Bindung, individuelle Arbeitskraft) trennen lässt, hat die Rechtsprechung die Bewertung nach reinen Ertragsgesichtspunkten abgelehnt.

In der Rechtsprechung und der berufsständischen Vertretung haben sich daher zwei angepasste Bewertungsmethoden zur Bewertung von Arztpraxen herausgebildet und durchgesetzt. Es handelt sich zum einen um das sog. „Modifizierte Ertragswertverfahren zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen“ (kurz modifizierte Ertragswertmethode), welche durch die Vereinigung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen am 15.10.2012 veröffentlicht wurde. Zum anderen handelt es sich um eine Bewertung unter Beachtung der Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen der Bundesärztekammer vom 09.09.2008 (kurz: BÄK-Methode). Beide Verfahren haben gemeinsam, dass die Bewertung zweistufig erfolgt und neben dem ideellen Wert (Wert der Ertragskraft bzw. des Kundenstamms) den Substanzwert (Verkehrswert des Anlagevermögens) berücksichtigt. Die Methoden unterscheiden sich in der Ermittlung des ideellen Werts. Beide Methoden wurden gleichermaßen höchstrichterlich als geeignete Verfahren zur Bewertung von Arztpraxen bestätigt.

Die BÄK-Methode ermittelt den ideellen Wert (auch „Goodwill“ genannt) durch Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Gewinns mit einem Prognosemultiplikator. Der Prognosemultiplikator ergibt sich aus der Anzahl der Jahre, für die von einer Patientenbindung ausgegangen werden kann. Er beträgt für Einzelpraxen in der Regel zwei Jahre (der Prognosemultiplikator beträgt daher 2) und bei Beteiligungen in der Regel länger (üblicherweise werden daher 2,5 verwendet). Der nachhaltig erzielbare Gewinn wird durch den übertragbaren Umsatz abzüglich der übertragbaren Kosten und nach Abzug eines marktüblichen alternativen Arztgehaltes, welches einem kalkulatorischen Unternehmerlohn entspricht, gebildet. Dieser Rechnung werden üblicherweise die Mittelwerte der vergangenen drei Jahre zu Grunde gelegt. Nicht übertragbare Positionen, kalkulatorische und zukünftige Positionen sind zu korrigieren. Als alternatives Arztgehalt werden Bezüge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst angesetzt. Dieser so ermittelte Wert ist um den Verkehrswert der Substanz zu erhöhen.

Die modifizierte Ertragswertmethode bemisst den Goodwill anhand eines Ertragswertes. Dieser wird durch den Barwert der prognostizierten Erträge, welche innerhalb der sog. Goodwillreichweite erwirtschaftet werden, abgeleitet. Die Goodwillreichweite beträgt üblicherweise zwischen zwei und fünf Jahren. Zur Abzinsung wird ein Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erhöht. Dieser Wert des Goodwills wird der BÄK-Methode entsprechend um den Substanzwert der jeweiligen Praxis erhöht.

Damit bestimmt sich der Wert in beiden Verfahren zum Einen am Gewinn der Praxis sowie zum Anderen am Wert des Praxisvermögens.

Beide Bewertungsverfahren haben zwar bekanntermaßen methodische Schwächen, welche in der Literatur ausführlich diskutiert werden. Da sich diese Methoden jedoch etabliert haben und höchstrichterlich anerkannt wurden, ist es unumgänglich und sachgerecht, diese Verfahren anzuwenden und der Praxisbewertung zu Grunde zu legen. Im Übrigen gilt: Da Nachfrager und Anbieter in der Praxis dieselben Modelle nutzen, kommt es zu einer sog. sich selbst erfüllenden Prophezeiung.

Um die ermittelten Werte auf ihre Plausibilität zu überprüfen, ist es ratsam, beide Verfahren überschlägig anzuwenden. Die ermittelten Ergebnisse sowie die darauf aufbauenden Handlungsempfehlungen können anschließend als Grundlage der weiteren Verhandlungen dienen.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in Fragen der Praxisnachfolge und Praxisbewertung sowie deren steuerliche Auswirkungen oder bei der Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften in rechtlichen und kaufmännischen Aspekten


(Stand: Oktober 2016)

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