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Wirtschaftsberatung

EU - Erbrechtsverordnung
Besonderheiten bei Erbfällen mit Auslandsbezug
EU - Erbrechtsverordnung

Einheitliche Regelung bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012, die sog. EU-Erbrechtsverordnung, findet seit dem 17. August 2015 Anwendung. Es handelt sich um eine Regelung mit Gesetzesqualität, welche automatisch in den Mitgliedstaaten gilt und den jeweiligen nationalen Regelungen vorgeht.

Die EU-Erbrechtsverordnung ändert nicht das nationale materielle Erbrecht an sich, sondern trifft Regelungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses bei Erbfällen mit Auslandsbezug. Ein solcher ist gegeben, wenn entweder der Erblasser Ausländer ist oder sich Teile bzw. der gesamte Nachlass im Ausland befinden.


Die EU-Erbrechtsverordnung klärt bei einem Erbfall mit Auslandsberührung insbesondere:

  1. Welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall anzuwenden ist (Artikel 20 ff. EU-ErbVO), sofern keine speziellen Staatsverträge existieren (z. B. mit der Türkei und dem Iran),
  2. welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit, Artikel 4 ff. EU-ErbVO) und
  3. was ein Europäisches Nachlasszeugnis ist (Artikel 62 ff. EU-ErbVO).
Die EU-Erbrechtsverordnung verfolgt in Erbfällen mit Auslandsberührung zwei Ziele: Zum einen soll es Erblasserinnen und Erblassern einfacher gemacht werden, ihren Nachlass einheitlich zu regeln; also insbesondere Nachlassspaltungen zu verhindern. Zum anderen soll es für die Erben schneller gehen, den Nachlass abzuwickeln, indem die erforderlichen Verfahren verkürzt werden.

In der EU – ausgenommen Dänemark, Irland und Großbritannien – wird künftig das anwendbare Recht grundsätzlich einheitlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Für Deutschland bedeutet dies eine Kehrtwende, denn bisher bestimmte sich das anwendbare Recht aus deutscher Sicht maßgeblich nach der Staatsangehörigkeit. Möchte man weiterhin, dass bei Auseinanderfallen von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort, das Recht des Staates, dessen Bürger man ist, zur Anwendung kommt, hilft nur eine aktive Ausübung des bestehenden Wahlrechts.

Das Grundkonzept der EU-Erbrechtsverordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen: nur ein Erbfall, ein zuständiges Gericht, ein anwendbares Recht, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Ein und derselbe Erbfall soll also im Prinzip vor den Gerichten nur eines Staates nach dem dort geltenden Recht abgewickelt werden.

Unter dem Regime der Verordnung erschließen sich einerseits neue Möglichkeiten der Gestaltung, andererseits ist manch „alte Strategie“ wirkungslos geworden. Auch bereits vorhandene Testamente sollten daher nochmals überprüft werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in allen Fragen des Erbrechts

(Stand: Oktober 2016)
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