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Steuerberatung

Informationen zur
Erbschaftsteuerreform
Reform der Erbschaftsteuer
Das Gesetzgebungsverfahren im Zuge der Reform des verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrechts im Verzug

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 21/12) die erst seit 2009 geltenden Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer (§§ 13a, 13b ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter beanstandeten in ihrer Urteilsbegründung,

  • dass die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig ist, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
  • ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellungen von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme
  • und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
  • §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.
Aus besagten Gründen verstoßen die derzeitigen Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 Zeit, die Vorgaben des Urteils umzusetzen und so verfassungskonforme Regelungen zu schaffen. Die bisher geltenden Vorschriften sollten bis dahin weiter anwendbar bleiben.

Der Gesetzgeber kündigte umgehend an, zeitnah eine minimal-invasive Lösung zu finden. Erst nach Vorlage eines Regierungsentwurfs am 07.09.2015 und einer Stellungnahme des Bundesrates am 25.09.2015 kam jedoch die steuerpolitische Diskussion in Gang. Es folgte eine anschließende koalitionsinterne Abstimmung, welche bis zum 20.06.2016 andauerte. Die Konsensfindung gestaltete sich dabei sehr schwierig. Bereits innerhalt der Koalition einen für alle Koalitionsparteien tragbaren Kompromiss zu finden, war nicht einfach. Durch die in Bundestag und Bundesrat differierenden Mehrheitsverhältnisse, wird der Kreis der Parteien, deren Zustimmung gefunden werden muss zudem über die Koalitionsparteien hinaus erweitert und ein Interessensausgleich erschwert. Der Verlauf der Reform wurde ferner zunehmend von politischen Interessen getrieben und fachliche Argumente traten in den Hintergrund. Mit Zustimmung des Finanzausschusses hat der Bundestag am 24.06.2016 das „Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ beschlossen. Der Bundesrat hat jedoch am 09.07.2016, also nach Ablauf der gesetzten Frist, seine Zustimmung verweigert und den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Mit einer Entscheidung des Vermittlungsausschusses ist frühestens nach der parlamentarischen Sommerpause im Herbst 2016 zu rechnen.

Die im Bundestag verabschiedeten Neureglungen sehen u. a. eine veränderte Bewertung des Betriebsvermögens vor, Abgrenzungen vom begünstigten Vermögen zum Verwaltungsvermögen, minimal höhere Anforderungen an die Voraussetzungen einer Verschonung, die Einführung einer Anti-Missbrauchsregelung und eine Anpassung der Stundungsmöglichkeiten vor.

Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist ist somit inzwischen überschritten, ohne dass eine Klarheit über das derzeit anzuwendende Rechtsregime besteht und ohne dass eine zeitnahe Einigung in Sicht wäre. Für Steuerpflichtige bedeutet dies eine nur schwer zu vermittelnde Unsicherheit.

Es ist denkbar, dass entweder das alte Recht auch über den 30.06.2016 hinaus weiterhin Anwendung findet oder dass das neue Recht nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend ab dem 01.07.2016 anzuwenden sein wird. Vereinzelt wird sogar vertreten, dass derzeit gar eine „erbschaftsteuerfreie Phase“ herrscht – wir halten dies allerdings für wenig wahrscheinlich und empfehlen, sich nicht darauf zu verlassen.. All dies wird höchstwahrscheinlich auch wieder höchstrichterlich geklärt werden müssen.

Darüber hinaus vertreten Teile der Literatur die Auffassung, dass die im Bundestag beschlossenen Neuregelungen den Anforderungen und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes immer noch nicht genügen. Es scheint deshalb weiterhin zu gelten: „Nach dem Bundesverfassungsgericht ist vor dem Bundesverfassungsgericht“.

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