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Crowdfunding / Schwarmfinanzierung
Crowdfunding - von englisch „crowd“ für „(Menschen-) Menge“ und „funding“ für „Finanzierung“ - ist eine Art der Finanzierung (auch „Schwarmfinanzierung“). Mit dieser Methode der Geldbeschaffung lassen sich Projekte, Produkte, die Umsetzung von Geschäftsideen und vieles andere mit Eigenkapital oder dem Eigenkapital ähnlichen Mitteln versorgen. Kapitalgeber sind dabei eine Vielzahl von Personen – in aller Regel bestehend aus Internetnutzern, da zum Crowdfunding meist im World Wide Web aufgerufen wird.

In der Praxis unterscheidet man heute im Wesentlichen vier Modelle der Schwarmfinanzierung: das spendenbasierte und das gegenleistungsbasierte Crowdfunding, die auch als „Crowdsponsoring“ bezeichnet werden, sowie das kreditbasierte Crowdfunding (Crowdlending) und das Crowdinvesting, bei denen der Geldgeber auf eine finanzielle Rendite spekuliert.

Die Novelle des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 9. Juli 2015 hat das Crowdfunding in Deutschland neu geregelt. Mit dem neuen § 2a VermAnlG wurde es kleinen und mittelgroßen Unternehmen und gerade auch Start-Ups ermöglicht, sich auf relativ unkomplizierte und schnelle Weise mit Kapital auszustatten, um ihren Geschäftsbetrieb zu starten, zu erweitern oder neue Projekte anzustoßen. Insbesondere können sie Kapital von Kleinanlegern einwerben, ohne den hohen Kosten ausgesetzt zu sein, die mit einem Verkaufsprospekt verbunden sind.

 

Voraussetzungen für die Anwendung des Befreiungstatbestands gemäß § 2a VermAnlG sind:

  1. Es muss sich um ein öffentliches Angebot von partiarischen und Nachrangdarlehen sowie von sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG handeln.
  2. Der Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen eines Emittenten darf nicht höher als 2,5 Millionen Euro sein.
  3. Die Angebote müssen im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die über eine Erlaubnis als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem KWG oder als Finanzvermittler nach der Gewerbeordnung verfügt.
Es gilt aber auch insoweit, dass ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) ordnungsgemäß erstellt und bei der BaFin hinterlegt werden muss, was in der Praxis meist die Plattformbetreiber übernehmen.

Laut Angabe der BaFin seien in der Anfangsphase erhebliche Mängel bezüglich der eingereichten Dokumente und der Kommunikation aufgetreten und relevante Vorschriften des VermAnlG nicht beachtet worden (Bagatellschwellen, fehlende Hinweise etc.). Inzwischen würden aber monatlich durchschnittlich 20 VIB bei der BaFin hinterlegt. Die Befreiung sei mittlerweile insgesamt 223 Mal für öffentliche Angebote von Vermögensanlagen in Anspruch genommen worden und bei den Angeboten habe es sich hauptsächlich um partiarische und Nachrangdarlehen mit einem Emissionsvolumen von im Schnitt rund 650.000 Euro gehandelt.

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in Fragen zur Schwarmfinanzierung

(Stand: September 2016)

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